Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Mit Urteil vom 31.08.2021 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az: 4 TaBV19/21) entschieden, dass die Amtszeit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten (im Folgenden: Schwerbehindertenvertretung) endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird.

§ 177 Abs. 1 SGB IX regelt, dass in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.

In dem zugrundeliegenden Rechtstreit stritten die Parteien um die Fortdauer der Amtszeit Schwerbehindertenvertretung. Grund hierfür war die Unterschreitung der in § 177 Abs. 1 SGB IX festgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Mitarbeiter:innen.

Das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 10.03.2021 - 20 BV 134/20) hat in erster Instanz dem Antrag des Arbeitgebers entsprochen und auf Grund der Absinkens der Anzahl an schwerbehinderte Mitarbeiter:innen, in analoger Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes, die Amtszeit für beendet erachtet.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LAG Köln ebenfalls zurückgewiesen und zur Begründung die analoge Anwendung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zu der Fortdauer der Amtszeit von Betriebsräten herangezogen. Aus Sicht der Richter seien die Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräte vergleichbare Interessenvertretungen, auch wenn die Aufgaben nicht in jeder Hinsicht identisch seien. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien sei aus Sicht des LAG somit „ein Gleichlauf geboten“.

Autor
Leyla Grzeschik, Rechtsanwältin
Veröffentlicht am:
6/4/2022
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