Durch Urteil vom 03.05.2022 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen (Az. 1 Sa 18/21), dass das wiederholte Nichtausstempeln für Zigarettenpausen einen Arbeitszeitbetrug und Kündigungsgrund darstellen kann.
Die Klägerin war seit über dreißig Jahren als Jobvermittlerin im Arbeitsamt tätig. Zur Dokumentation der Arbeitszeit sind die Mitarbeiter:innen dort verpflichtet, Beginn und Ende sowie sämtliche Pausen (z.B. Raucher- und Kantinenpausen) aufzuzeichnen. Ein Abgleich der Arbeitszeiterfassung ergab, dass die betreffende Mitarbeiterin an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine einzige Pause gebucht hatte, obwohl ihre Karte mehrmals täglich zum Betreten des Jobcenters genutzt wurde. Die Beklagte teilte ihr sodann mit, dass der Verdacht der Arbeitszeitmanipulation entstünde und forderte die Klägerin auf, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Arbeitnehmerin mit der Behauptung nach, sie benötige als Raucherin die entsprechenden Pausen und buche diese nun korrekt. Ihre bisherigen Versäumnisse beschrieb sie als schludrig. Daraufhin kündigte ihr die Beklagte fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Die außerordentliche Kündigung wurde erstinstanzlich für unwirksam erklärt bzw. dem dagegen gerichteten Kündigungsschutzantrag wurde insoweit stattgegeben. Die ordentliche Kündigung hielt das Gericht indes für rechtmäßig. Das LAG Thüringen schloss sich im Rahmen des Berufungsverfahrens dieser Auffassung an. Die falsche Dokumentation der Arbeitszeit stellt eine erhebliche Pflichtverletzung und einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar und bedarf deshalb auch keiner vorausgehenden Abmahnung. Die von der Klägerin angeführte Nikotinsucht vermag vielleicht die Zahl der Pausen, nicht jedoch die fehlende Buchung zu erklären.
Das LAG hat gleichwohl die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.