Beteiligung an Privatliquidationserlösen des Chefarztes

Durch Urteil vom 30.03.2022 (Az. 10 AZR 419/19) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Anspruch eines Oberarztes auf Beteiligung an den Privatliquidationserlösen des Chefarztes. Zwischen Chefarzt/-ärztin und Ober- oder Fachärzt:innen besteht regelmäßig keine unmittelbare vertragliche Beziehung. Gleichwohl sind die untergeordneten Ärzt:innen häufig durch entsprechende Beteiligungsklauseln zur Mitwirkung bei der Behandlung von Privatpatient:innen verpflichtet.

Während das Arbeitsgericht Siegburg und Landesarbeitsgericht(LAG) Köln eine Zahlungspflicht des Chefarztes durch schlüssiges Verhalten begründet sahen, da dieser den Oberarzt über Jahre hinweg finanziell beteiligt hatte, verwarf das BAG diese Auffassung. Die obersten Arbeitsrichter:innen erklärten allerdings, dass sich ein Vergütungsanspruch ohne direkte Vertragsbeziehung auch ergeben könne, wenn wie vorliegend eine Vereinbarung des leitenden ärztlichen Personals mit dem Krankenhausträger als echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB zu bewerten sei.

Beinhaltet der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung des/der Chefarztes/-ärztin zur Beteiligung nachgeordneter Ärzt:innen an den Einnahmen, entsteht zu diesen zwar kein eigenes Arbeitsverhältnis, jedoch können sie begünstigte Dritte sein und Ansprüche gegen den/die Chefarzt/-ärztin oder Krankenhausträger herleiten.

Das BAG verwies den Rechtsstreit an das LAG Köln zurück.

 

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
4/9/2022
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