Beweiswert einer Krankschreibung

Am 08.09.2021 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 149/21) über den erschütterten Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die passgenau den Zeitraum zwischen Eigenkündigung und Kündigungsfrist abdeckte.

Die als kaufmännische Angestellte tätige Klägerin kündigte am 08.02.2019 ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22.02.2019. Arbeitsrechtliche Relevanz erlangte der Fall durch die Vorlage einer gleichfalls auf den Tag der Kündigung datierten und in der Dauer mit der Kündigungsfrist kongruenten Krankschreibung. Die Beklagte verweigerte infolge dieser zeitlichen Übereinstimmung die Lohnfortzahlung.

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerin als diejenige, die die Entgeltfortzahlung begehrt, darlegungs- und beweispflichtig. In aller Regel wird dieser Pflicht durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, die hohen Beweiswert genießt, entsprochen. Zweifel an der Beweiskraft können sich gleichwohl aus der Bescheinigung selbst oder durch begleitende Umstände ergeben. Schließen Krankschreibungen beispielsweise wiederholt unmittelbar an den Urlaub an, kann der Arbeitnehmerin eine erhöhte Darlegungslast zukommen. Eine solche Erschütterung des Beweiswerts nahm das BAG auch im vorliegenden Fall an. Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Klage stattgaben, forderte das BAG von der Klägerin, die Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen und zu beweisen. Insbesondere durch Entbindung von der Schweigepflicht und darauffolgender Vernehmung des behandelnden Arztes hätte die Arbeitnehmerin den Beweis führen und obsiegen können. Da sie dies aber unterlassen hat, sind die Zweifel nicht widerlegt und der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht begründet.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
31/3/2022
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