Entlassung mangels Distanzierung

Der Chefdirigent der Münchner Philharmonie wurde aufgrundseiner fehlenden Bereitschaft, sich vom russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu distanzieren, vom Oberbürgermeister der Stadt fristlos gekündigt.

 

Auch nach wiederholter Aufforderung zur Abstandnahme äußerte sich der Chefdirigent nicht und führte so die vorzeitige Beendigung seines Vertragsverhältnisses herbei, die regulär erst 2025 eingetreten wäre.

 

Der Stardirigent fiel bereits in der Vergangenheit im Kontext der Krim Annexion durch seine Sympathie für den russischen Präsidentenund dessen Politik auf. Es stellt sich dennoch die Frage, ob jedem prominenten Kulturschaffenden eine politische Positionierung abverlangt werden darf bzw. ob das bloße Ausbleiben derselbigen die Grundlage einer fristlosen Kündigung sein kann.

Zumindest in der Regel vermag eine politische Ansicht nicht die Arbeitsleistung zu beeinflussen, sodass jedes Einmischen seitens der Arbeitgeber:innen befremdlich erscheint. Läge gar eine Weltanschauung vor, käme vielmehr eine Diskriminierung der Arbeitnehmer:innen nach § 15 AGG in Betracht. Handelt es sich aber wie gegenständlich um eine politische Gesinnung, könnte eine Kündigung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, die Äußerung oder Nicht-Äußerung ist geeignet, den Betriebsfrieden zu stören. Drohen beispielsweise andere Beschäftigte mit dem eigenen Weggang und tatsächliche oder potentielle Kunden:innen mit der Auflösung oder dem Absehen von etwaigen Geschäftsbeziehungen, kann also ein geordneter Betrieb nur durch Entlassung gewährleistet werden, stellt diese im Einzelfall ein adäquates und rechtmäßiges Mittel dar.

Rechtsmittel sind bislang nicht eingelegt.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
6/4/2022
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