Entschädigungspflichtige Diskriminierung (AGG)

In der Entscheidung vom 21.06.2022 stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 21/22) fest, dass auch durch formlose Bewerbung per Chatfunktion auf der Plattform "Ebay-Kleinanzeigen" ein Entschädigungsanspruch ausgelöst werden kann, sofern ein:e Bewerber:in durch die fragliche Stellenanzeige diskriminiert worden ist.

Das beklagte Unternehmen suchte mittels der Ausschreibung eine Sekretärin in Voll- oder Teilzeit, vorzugsweise mit einschlägiger Berufserfahrung. Der männliche und laut Bewerbung für die Stelle qualifizierte Kläger wurde sodann mit der Begründung abgelehnt, dass ausschließlich eine Dame für die Position gesucht würde.

Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch aus § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist, ob dem Kläger allein durch eine formlose Chat-Nachricht, ohne weitere Unterlagen eingereicht zuhaben, der Status eines Bewerbers zukommt und so das AGG Anwendung findet. Während die Vorinstanz der Klägerpartei diesen Status nicht zusprach, hielt das LAG die Voraussetzungen für gegeben, weil derjenige, der eine Stellenanzeige auf einer solchen Plattform schaltet, auch mit Bewerbungen über die Chatfunktion und ohne Einbezug von Bewerbungsunterlagen rechnen müsse. Die Ablehnung durch die Beklagte stellte folgend eine unzweideutige Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Geschlechts dar. Ferner ließ nichts darauf schließen, dass die Bewerbung von Anfang an auf eine Entschädigungszahlung abzielte, mithin lag kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor.

Die Richter:innen billigten dem Kläger eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern zu.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
11/8/2022
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