Keine wirksame Befristung mit digitaler Unterschrift

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied durch Urteil vom 16. März 2022 (Az. 23 Sa 1133/21), dass eine nur eingescannte Unterschrift für die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht genügt. Ohne Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist die Befristung durch die Arbeitgeberin unwirksam.

Im gegebenen Fall schloss die Beklagte, ein Personal-Verleihunternehmen, mit der Klägerin über mehrere Jahre wiederholt kurzfristige Arbeitsverträge, die lediglich mit der eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers versehen wurden. § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normiert für die Befristung von Arbeitsverhältnissen jedoch ein Schriftformerfordernis, das durch eine eingescannte, also eine nur mechanisch oder datenmäßig vervielfältigte Unterschrift ebenso wenig eingehalten wird, wie die im Übrigen mögliche qualifizierte elektronische Signatur (die wiederum weitere Voraussetzungen, insbesondere den Nachweis ggü.einem qualifizierten Vertrauensdienstanbieter verlangt). Rechtsfolge ist gemäߧ 16 S. 2 TzBfG die Entfristung des Arbeitsvertrages.

Auch die Auffassung der Beklagten, es sei ausreichend, dass eine eigenhändige Unterschrift bis zur Arbeitsaufnahme zugehe, verwarf das Gericht. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine später unterschriebene Befristung kann den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen bzw. den Formfehler nicht heilen. Ferner verhält sich die Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie diese rechtsbrüchige Vertragspraxis in der Vergangenheit unbeanstandet hingenommen hatte, da ein dahingehendes Vertrauen der Arbeitgeberin nicht schutzwürdig sein kann.

Der Klage wurde aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift also stattgegeben, sodass das Arbeitsverhältnis bis zum Fristablauf der nunmehr ausgesprochenen Kündigung fortbesteht. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) haben die Richter:innen nicht zugelassen.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
30/4/2022
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