Die von drei Fahrradkurierfahrer:innen im Zusammenhang mit einem nicht gewerkschaftlich organisierten Streik erhobenen Kündigungsschutzklagen wurden vom Arbeitsgericht (AG) Berlin mit seinem Urteil vom 06. April 2022 (Az. 20 Ca 10257/21; 20 Ca 10258/21; 20 Ca 10259/21) abgewiesen.
Mitarbeiter eines Kurierdienstes hatten im vergangenen Jahreinen mehrtägigen Streik organisiert, an dem auch die drei Kläger teilnahmen. Fortgesetzten Aufforderungen zur Wiederaufnahme der Arbeit kamen sie nicht nach. Die Arbeitgeberin sah sich dadurch veranlasst, die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos aufzulösen. Daraufhin klagten die Fahrradkurierfahrer:innen und führten an, dass die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG auch den Schutz der Teilnahme an verbandsfreien Arbeitsniederlegungen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrags anstreben, bezweckt.
Das Gericht war indes anderer Auffassung. Die Rechtmäßigkeit einer Streikteilnahme setzt voraus, dass dieser durch eine Gewerkschaft getragen werde. Mangels entsprechender Organisation im vorliegenden Sachverhalt befanden die Richter:innen zwei der drei Kündigungen für wirksam. Im dritten Fall wurde eine Arbeitsverweigerung lediglich nicht hinreichend sicher festgestellt. Gleichwohl konnte auch dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist beendet werden, da der Mitarbeiter noch keine 6 Monate beschäftigt wurde und somit aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.
Gegen die Entscheidungen können die Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in Berufung gehen.