Pandemie als Betriebsrisiko des Arbeitgebers

In seinem Urteil vom 30.03.2021 (Az. 8 Sa 674/20) spricht das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, nachdem auch die Vorinstanz schon zugunsten der Klägerin entschieden hatte, einer Spielstättenmitarbeiterin Annahmeverzugslohn infolge einer behördlich angeordneten Betriebsuntersagung zu.


Der Arbeitgeber musste die Spielhalle im März 2020 zunächst aufgrund einer pandemiebedingten Allgemeinverfügung schließen und sodann durch eine anknüpfende Coronaschutzverordnung geschlossen halten. Für diesen wirtschaftlichen Ausfall während der Monate März und April erhielt der Betreiber staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 15.000 EUR. Die Klägerin hätte bei ungehindertem Betrieb im April 62 Arbeitsstunden für eine Vergütung von 666,19 EUR brutto geleistet, bevor sie mit Beginn des Folgemonats ohnehin in Rente ging. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestand für sie nicht, da sie bereits im April Altersrente hätte beziehen können. Folglich war Aufgabe des Gerichts, den Lohnausfall einer der beiden Risikosphären zuzuordnen. Der Arbeitgeber führte an, dass es dem allgemeinen Lebensrisiko eines Arbeitnehmers unterfallen müsse, wenn ihm als Betreiber die Annahme der Arbeitskraft unmöglich ist.

Die Richter entschieden indes mit Blick auf § 615 S.1, 3 BGB anders. Trägt der AG das Arbeits-ausfallrisiko (das Betriebsrisiko), gerät er danach in Annahmeverzug. Erfasst werden davon solche Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung desselben verhindern. Nach gängiger Rechtsprechung unterfällt z. B. "höhere Gewalt" in Gestalt von Naturkatastrophen dem arbeitgeberseitigen Risiko. Eine Einschränkung erfährt diese Anwendung insoweit, als dass die Schließungsmaßnahme in der Eigenart des Betriebs angelegt sein muss. Müssen also nicht nur bestimmte Branchen (oder Teile davon) schließen, ist eine solche Gefahr nicht notwendigerweise dem Arbeitgeber aufzubürden.


Die hier in Rede stehende infektionsschutzbedingte Schließung erlaubt zumindest eine Differenzierung der Branchen hinsichtlich der Erforderlichkeit von physischem Kundenkontakt. Die Entscheidung des Gerichts ist also anhand der gesetzgeberischen Wertung in § 615 BGB und bisheriger Rechtsprechung durchaus nachzuvollziehen. Das LAG hat zudem die Revision zugelassen, sodass Bedeutung und Reichweite der Fragestellung Rechnung getragen wird.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
31/3/2022
Teilen