Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat mit Urteil vom 28.10.2020 (Az. 18 Sa 22/20) entschieden, dass Sozialpläne, die Ansprüche auf Abfindungsbestandteile nur anden steuerlichen Kinderfreibetrag knüpfen, unwirksam sind.
Der streitgegenständliche Sozialplan sah vor, dass jeder Beschäftigte pro Kind eine um 5.000 EUR höhere Abfindung erhalten sollte, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war.
Das LAG hat darin eine Benachteiligung von Frauen gesehen und entschieden, dass der Sozialplan unwirksam sei. Das LAG stellte fest, dass nach dem Einkommensteuergesetz die Eintragung des Kinderfreibetrages als Lohnsteuerabzugsmerkmal bei der Lohnsteuerklasse V grundsätzlich nicht möglich ist. Die Regelungen des streitgegenständlichen Sozialplanes sahen jedoch vor, dass der Abfindungsanspruch in Höhe von 5.000 EUR nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Der Abfindungsanspruch benachteilige somit Elternteile (aus Sicht der Richter meist Frauen), die der Lohnsteuerklasse V angehören.
Ein Sozialplan, der den Abfindungsanspruch ausschließlich am Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte knüpfe, sei aus diesem Grund unwirksam.
Für einen Sozialplan, der den Anspruch auf eine Abfindung an die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder anknüpft, sollten Arbeitgeber:innen als Kriterium nicht ausschließlich den Kinderfreibetrag wählen.