Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied im Urteil vom 15. Februar 2022, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen,die sich während der Urlaubstage einer Anordnung häuslicher Quarantäne ausgesetzt sehen, erlischt, sofern keine gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Der Kläger im zugrundeliegenden Fall hatte sich nicht selbst infiziert, sondern war lediglich Kontaktperson eines Corona-Erkrankten. Gemäß §9 BUrlG werden Tage, für die Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen imstande sind, nicht auf den Urlaub angerechnet. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Einschränkungen einer arbeitsunfähigen und einer in Quarantäne befindlichen Person, insbesondere hinsichtlich der Freizeitgestaltung, sei nach Auffassung des betroffenen Arbeitnehmers eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG geboten.
Rechtlich bedarf die geforderte Analogie jedoch einer planwidrigen Regelungslücke, also einer Situation, die, wenn der Gesetzgeber sie vorausgesehen hätte, auch gesetzlich geregelt worden wäre. Dies verneinte das LAG indes. Vielmehr komme der in Rede stehenden Norm Ausnahmecharakter zu, während der Quarantänefall bewusst keiner eigenen Regelung zugeführt worden ist. Sinn und Zweck des Urlaubs sei es, sich zu erholen. Vorgaben dafür, wie dieser Erholungszweck zu erreichen ist, existieren nicht, sodass Erholung grundsätzlich auch in Quarantäne möglich ist.
Die Auffassung des LAG ist nachvollziehbar, da ein nur "urlaubstörendes", jedoch nicht hinderndes Ereignis billigerweise nicht der Risikosphäre der Arbeitgeber:innen unterliegen kann. Arbeitnehmer:innen werden ausreichend geschützt für den Fall, dass im selben Zeitraum eine nachweisbare Arbeitsunfähigkeit vorliegt.