Urlaub nach drei Jahren verjährt?

Im gegebenen Sachverhalt fordert die als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin tätige Klägerin von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen und mehr als drei Jahren zurückliegenden Urlaubtstagen. Der Beklagte hält entgegen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB greife und diese bereits abgelaufen sei. Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin einen Zahlungsanspruch i.H.v. 20.000 Euro brutto zugesprochen hatte, legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Schon aus früheren Urteilen des EuGH folgt, dass eine entsprechende Anspruchsverjährung zugunsten des Rechtsfriedens grundsätzlich möglich ist. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts, Jean Richard de laToure, vom 05.05.2022 (Az. C-120/21) geht hervor, dass die regelmäßige Frist des deutschen Rechts zwar greift, deren Ingangsetzung allerdings von der Kenntnis der Arbeitnehmerin abhängig ist. Den Arbeitgeber trifft eine Hinweispflicht bezüglich des Bestehens eines Resturlaubs und des möglichen Erlöschens, sofern dieser nicht in Anspruch genommen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Urlaubsanspruch wie streitgegenständlich mehrfach übertragen wird. Vorliegend hat der Beklagte seiner Hinweispflicht nicht entsprochen, sodass nach Rechtsauffassung des Generalanwalts auch die Verjährungsfrist nicht verstreichen konnte.

Die endgültigen Entscheidungen des EuGH und des BAG stehen noch aus, aber zeichnen sich durch die Schlussanträge bereits ab.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
8/6/2022
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